Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 22. 9. 1999, 96/15/0049, schränkt der Ausgleich einer Gesellschaft die Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO nicht ein.
Soweit Abgabenschulden einer juristischen Person infolge schuldhafter Pflichtverletzung ihres Vertreters nicht eingebracht werden können, haftet dieser gem § 9 Abs 1 BAO für die Abgaben. Welche Rechtsfolgen zeitigt in diesem Zusammenhang ein (Zwangs-)Ausgleich der juristischen Person?
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