Steuerberatungskosten für den Verein, die der Obmann im Hinblick auf seine mögliche Haftung für Steuern des Vereins getragen hat, darf der Obmann zumindest anteilig bei seiner Einkommensteuer absetzen. - VwGH 28. 6. 2023, Ro 2023/13/0002.
Der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Präsident (Obmann) eines Sportvereins erstattete Selbstanzeige (für sich und andere Vorstandsmitglieder), dass der Verein 2011 bis 2017 für die hohen Gehälter der bei ihm angestellten Sportler zu wenige Lohnabgaben entrichtet habe. Die rückständigen Steuern wurden in der Folge umgehend von den Vereinsfunktionären gemeinsam beglichen.
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