Der Dienstnehmer erhielt nach dem Übertritt in die Pension weiterhin Vergünstigungen von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber. Auf diese Vergünstigungen ist die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte nach § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 anwendbar. - VwGH 27. 5. 2025, Ro 2025/15/0004.
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