Dem Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand wurde es zum Verhängnis, dass er den Eingang der FinanzOnline-Databox der Stiftung nicht kontrollierte. Das ungelesene "Ablegen" eines Schriftstückes durch einen Rechtsanwalt ist als auffallend sorglos zu werten. - VwGH 24. 8. 2023, Ra 2023/13/0066.
Gem § 5 Abs 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben ua Privatstiftungen, die nicht gem § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Im hier beschriebenen Fall ist diese Bestätigung unterblieben. Gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen, im Vorsatzfall hingegen bis zu 200.000 €.
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