Mit Beschluss vom 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0019, hat der VwGH nunmehr eine Revision, in der die "mit öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung" als grundsätzliche Rechtsfrage vorgetragen worden ist, nicht angenommen und auf seine einschlägige Vorjudikatur verwiesen.
Die Steuerbefreiung für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass ein schulähnlicher Betrieb mit entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen vorliegt. Als weitere Voraussetzung normiert die nationale Norm des UStG 1994, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird.
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