Legt das Finanzamt dem BFG eine Beschwerde vor, ohne vorher eine BVE zu erlassen (und liegt keiner der Gründe des § 262 Abs 2 bis 3 BAO für ein Absehen von der BVE vor), so hat das BFG die Beschwerde dem Finanzamt zurückzuleiten. Einen "Unzuständigkeitsbeschluss" des BFG sieht das Gesetz nicht vor. - VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010.
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