In einer jüngsten Entscheidung setzte sich der VwGH abermals mit jenen Kriterien auseinander, die eine Abgrenzung von verdeckten Gewinnausschüttungen in Form eines (Zins-)Vorteils von jenen ermöglichen, bei denen bereits die Vermögenszuwendung an sich als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren ist.
Bei der W GmbH mit dem Geschäftsgegenstand Software-Beratung und Programmierung fand eine Betriebsprüfung der Jahre 1992 bis 1996 statt; auffällig waren in diesem Zusammenhang die Gesellschafterverrechnungskonten des Alleingeschäftsführers und Mitgesellschafters, die im Prüfungszeitraum einen stetig wachsenden Saldo aufwiesen. Schriftliche Vereinbarungen zu den Gesellschafterverrechnungskonten - insb hinsichtlich Höhe der Zahlungen, Verzinsung, Sicherungs- sowie Rückzahlungsmodalitäten etc - fehlten; ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht abgeschlossen.
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