Steuerrecht

VwGH: Vergebliche Umschulungskosten als Werbungskosten

Bearbeiter: Stefan Schuster

Umschulungskosten (hier Pilotenausbildung) können auch dann Werbungskosten sein, wenn sie zu keiner neuen Einkunftsquelle führen.

Der Bf ließ sich in den Jahren 2007 bis 2009 zum Berufspiloten und Fluglehrer umschulen. 2010-2013 bewarb er sich bei 11 Fluggesellschaften, wo er sich Assessments unterzogen hatte. Eine mündliche Zusage einer Einstellung wurde gegeben, aber nicht eingelöst. Bis zum Verhandlungszeitpunkt vor dem BFG im Juli 2015 hat er keine Stelle als Berufspilot erhalten. Bis 2011 wurden minimal Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit als Fluglehrer erzielt. Zumindest ab 2007 erzielte der Beschwerdeführer auch andere Einkünfte in anderen Bereichen.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/472

27.09.2017
Heft 9/2017