Keine Strafaufhebung bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenverkürzung
Der Verkürzungszuschlag zur Strafaufhebung kann nur dann angewendet werden, wenn ua die Nachforderung 10.000 € jährlich, 33.000 € insgesamt nicht übersteigt. Nach Auffassung des VwGH ist dafür die "erstmöglich festgesetzte Nachforderung" maßgeblich; nachträgliche Herabsetzungen im Berufungsverfahren haben dafür keine Bedeutung.
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