Steuerrecht

VwGH: Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) nach "erstmöglich" festgestellter Nachforderung - verfassungswidrig?

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

Keine Strafaufhebung bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenverkürzung

Der Verkürzungszuschlag zur Strafaufhebung kann nur dann angewendet werden, wenn ua die Nachforderung 10.000 € jährlich, 33.000 € insgesamt nicht übersteigt. Nach Auffassung des VwGH ist dafür die "erstmöglich festgesetzte Nachforderung" maßgeblich; nachträgliche Herabsetzungen im Berufungsverfahren haben dafür keine Bedeutung.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/737

17.12.2013
Heft 12/2013
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.