Eine GmbH, deren Betrieb früher eine Einkunftsquelle war, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei mutierte, wurde auf eine andere GmbH verschmolzen. Die aufnehmende Gesellschaft kann die Verluste der übertragenden Gesellschaft aus der Zeit vor dem Wechsel zur Liebhaberei nicht geltend machen. - VwGH 3. 4. 2019, Ro 2017/15/0030.
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