Die grunderwerbsteuerbare Übertragung einer Liegenschaft und die gleichzeitige Vereinbarung eines Vorbehaltsfruchtgenussrechts gegen laufende Zahlung einer AfA-Miete sind einheitliche Rechtsgeschäfte, sodass die Fruchtgenusseinräumung von der Gebühr nach dem GebG ausgenommen ist. - VwGH 3. 9. 2020, Ra 2020/16/0109.
Der Revisionswerber schenkte im Jahr 2015 seinem Sohn ein bebautes Grundstück (in zwei Tranchen, zunächst 40 %, dann die restlichen 60 %). Zugleich mit der Schenkung wurde (in jedem der beiden Schenkungsverträge) der "Fruchtgenussvorbehalt" für den Geschenkgeber vereinbart, indem der Geschenknehmer dem Geschenkgeber ein lebenslanges Fruchtgenussrecht an der geschenkten Liegenschaft einräumte. Dabei verpflichtete sich der Geschenkgeber (Revisionswerber), dem Geschenknehmer jährlich einen Betrag in Höhe der auf das geschenkte Objekt entfallenden AfA (jährliche steuerliche Abschreibung) zu bezahlen (sogenannte "AfA-Miete").
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