Der VwGH1) hat den Vorsteuerabzug für ein zur Gänze privat genutztes Gebäude unter Berufung auf§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStGverneint. In der Literatur2) wurde daraus der Schluss gezogen, dass die genannte Bestimmung auch in „Seeling-Fällen“ zur Anwendung kommen könnte.
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