Die für die ImmoESt relevante private Grundstücksveräußerung wird durch ein Verpflichtungsgeschäft auf Eigentumsübertragung eines Grundstücks ausgelöst, nicht aber durch einen bloßen Vorvertrag. - VwGH 3. 4. 2019, Ra 2017/15/0098.
Der Revisionswerber schloss im Sommer 2012 einen Kaufvertrag, mit dem er ein Grundstück, das sich schon lange in seinem Privatvermögen befunden hatte, verkaufte. Nachdem ihm das Finanzamt vorgehalten hatte, ab 1. 4. 2012 sei jegliche Grundstücksveräußerung einkommensteuerpflichtig, verwies er auf einen früher geschlossenen Vorvertrag. Er habe bereits im März 2012 einen Vorvertrag zum künftigen Verkauf des Grundstücks geschlossen. Da die Vermessungsurkunde am 20. 3. erstellt, aber anschließend die Bauplatzbewilligung der Gemeinde erst am 6. 7. 2012 erteilt wurde, sei der Kaufvertrag erst danach erstellt worden. Wegen des vor dem 1. 4. 2012 geschlossenen Vorvertrages unterliege der Verkauf nicht der Einkommensteuer (ImmoESt)
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