Wien
In dem in diesem Heft auf Seite 375 abgedruckten Erkenntnis vom 17. Oktober 1995 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Klausel des Kollektivvertrages für die Angestellten der Versicherungsunternehmen/Außendienst (KVA), nach der ein Sonderzahlungsanspruch unter keinen Umständen in den ersten sechs Monaten eines befristeten Dienstverhältnisses oder für diese, sondern erst ab dem siebten Monat entsteht, zulässig ist. Da durch diese Klausel deutlich gemacht werde, dass der Sonderzahlungsanspruch in den ersten sechs Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses keinesfalls entstehe, stehe der entsprechenden Regelung insbesondere nicht die Vorschrift des § 16 AngG entgegen und zwar selbst dann nicht, wenn man der Ansicht des OGH folgen sollte, dass der Zweck des § 16 AngG darin bestehe, „dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet“ (OGH vom 16. 1. 1991, RdW 1991, 268 f). Ob die vom OGH aus dem so umschriebenen Zweck des § 16 AngG gezogene Schlussfolgerung, der 1. Halbsatz des § 16 AngG sei einschränkend dahin auszulegen, dass „das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht (werden dürfe)“, richtig ist, brauchte der VwGH in seiner E nicht zu prüfen.
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