Von den unterschiedlichen Werbungskosten, die ein Bürgermeister geltend machte, wurden die Aufwendungen für diverse Festveranstaltungen strittig. - VwGH 13. 6. 2024, Ra 2023/13/0140.
Der Bürgermeister einer Gemeinde machte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 Werbungskosten geltend, und zwar ua Ausgaben für den Besuch diverser Veranstaltungen (zB "Weidefest L", X-Ball S, Burg F, Fest der Sicherheit).
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