Steuerrecht

VwGH: Wiederaufnahme des Strafverfahrens zwecks Minderung der Haftung für hinterzogene Abgaben

Nikolaus Zorn

Wer als Beteiligter an einem vorsätzlichen Finanzvergehen (insb Abgabenhinterziehung) verurteilt wird, haftet gem § 11 BAO für den Betrag der verkürzten Abgaben. Im Haftungsverfahren bestehe dabei Bindung an die im Spruch des Strafurteils festgestellte Höhe der verkürzten Abgabe, weshalb eine Herabsetzung der Haftung der vorangehenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens bedürfte. - VwGH 25. 6. 2025, Ro 2024/13/0027.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/437

13.08.2025
Heft 8/2025
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.