Die GmbH errichtete ein Betriebsgebäude mit einer großzügigen Wohnung für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Strittig wurde der Vorsteuerabzug für die Wohnung. - VwGH 13. 8. 2024, Ra 2023/15/0008.
Unternehmensgegenstand der 2008 gegründeten S-GmbH war ua der Handel mit Sportartikeln und Bekleidung. Ihr Geschäftsführer HG war Alleingesellschaft ihrer Muttergesellschaft HG-GmbH. HG erhielt für seine Geschäftsführungstätigkeit in den Jahren 2009 und 2010 keine Barentlohnung und ab Mai 2011 einen Geschäftsführerbezug von monatlich ca 2.100 €.
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