Das Wohnrecht ist ein nicht übertragbares Recht. Der entgeltliche Verzicht auf ein eingeräumtes Wohnrecht führt beim Verzichtenden zu Leistungseinkünften nach § 29 Z 3 EStG. - VwGH 31. 1. 2018, Ro 2017/15/0018.
Die Eltern hatten ihrer Tochter ein Haus übergeben und ihrem Sohn das Wohnrecht an einem Teil dieses Hauses eingeräumt. Als die Tochter das Haus verkaufen wollte, löste sie ihrem Bruder das Wohnrecht gegen die Zahlung von 118.000 € ab.
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