In seiner Entscheidung* vom 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066, beschäftigte sich der VwGH zum zweiten Mal mit der Grundstücksdefinition des § 30 Abs 1 EStG idF AbgÄG 2012.1 Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass als grundstücksgleiche Rechte "(nur)" Baurechte in Betracht kommen. Zudem seien Grunddienstbarkeiten dem Begriff "Grund und Boden" zuzuordnen. Das Erkenntnis wurde sowohl im Schrifttum2 als auch von der Finanzverwaltung im EStR-Wartungserlass 2021 gewürdigt. Der vorliegende Beitrag befasst sich im Detail mit den möglichen Folgen der Entscheidung für die Praxis und beleuchtet dabei einige in der Literatur nur am Rande thematisierte Fragestellungen näher.
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