Kein Ersatz für im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen
Nach einer österreichischen Verrechnungspreiskorrektur betreffend die Jahre 2003 bis 2011 verwehrte Hongkong der dort ansässigen Tochterfirma eine Sekundärberichtigung. Als in Österreich beim BFG eine Verböserung drohte, zog das österreichische Unternehmen die offenen Beschwerden zurück und stellte aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung mangels Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Hongkong1 beim BMF einen Antrag auf unilaterale Entlastung nach § 48 BAO. Das BFG wies die Beschwerde aus Ermessensgründen ab. Laut einem aktuellen VwGH-Erkenntnis2 dient das Verfahren nach § 48 BAO nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen. Zudem bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten.
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