Gewinnzuschläge nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG (nach Bilanzberichtigungen für verjährte Wurzeljahre) hat der Gesetzgeber von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht; beinahe alle wurden im gegenständlichen Fall von Finanzamt und BFG übersehen. - VwGH 24. 10. 2019, Ra 2018/15/0072.
Unternehmensgegenstand einer KG war die Bereitstellung von Mietwäsche (Bettwäsche, Hotelwäsche, Arbeitskleidung) an Hotels und an Krankenhäuser. Aufgabe der KG war es dabei, die ihr gehörende frische Wäsche zum Hotel oder Krankenhaus zu bringen, die gebrauchte Wäsche von dort abzuholen, die Wäsche zu reinigen und in ihrer eigenen Wäscherei zu waschen, die Wäsche instand zu halten und bei Verschleiß auszutauschen und die Wäsche sodann wieder zum Hotel bzw Krankenhaus zu bringen, wo der Wäschekreislauf von Neuem begann. Die KG hatte also die Hotels und Krankenhäuser stets mit frischer und gereinigter Wäsche ausgestattet zu halten. In dem bis zum VwGH gelangten Streitfall ging es materiellrechtlich darum, ob die KG die Wäschestücke bei der Anschaffung sofort als GWG nach § 13 EStG abschreiben durfte oder der GWG-Ausschluss für vermietete Wirtschaftsgüter nach § 13 letzter Satz EStG greift.
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