Bei der Wohnungsvermietung ist im Rahmen der Liebhabereiprüfung eine Prognoserechnung (§ 2 Abs 4 bzw Abs 3 LVO) anzustellen. Voraussichtliche Instandhaltungskosten sind zu berücksichtigen. Dabei dürfen aber nicht die (nach der Literatur zur Immobilienbewertung) während der gesamten Lebensdauer eines Gebäudes zu erwartenden Instandhaltungskosten linear den einzelnen Jahren des Prognosezeitraumes zugeteilt werden, zumal der Instandhaltungsaufwand bei neuen Gebäuden in den ersten Jahren geringer ist. - VwGH 27. 11. 2017, Ro 2016/15/0007.
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