Eine Fremdwährungsschuld, die zur Absicherung des Währungsrisikos aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft aufgenommen wird, bildet keine Bewertungseinheit mit dieser Beteiligung. Es ist daher stets der höhere Teilwert der Fremdwährungsschuld auszuweisen. - VwGH 22. 6. 2022, Ra 2021/13/0149.
Die AG ist eine in Österreich ansässige Holding im Bankenbereich mit Beteiligungen an Banken in Mittel- und Osteuropa. Die AG hatte für diese ausländischen Beteiligungen keine Option zur Steuerwirksamkeit gem § 10 Abs 3 KStG 1988 abgegeben. Das Finanzamt führte bei der AG eine Prüfung für die Jahre 2003 und 2004 durch.
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