Vor Einführung von § 62a und § 83 Abs 3 EStG mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 und dem AbgÄG 2014 ist bei Schwarzzahlungen an Arbeitnehmer grundsätzlich keine Nettolohnvereinbarung zu unterstellen. - VwGH 10. 3. 2016, Ra 2015/15/0021.
Ein größerer (zumal von einem "Präsidenten" geleiteter) Sportverein zahlte seinen Spielern und Trainern neben den laufenden Löhnen (zum Teil in "Side Letters" vereinbarte) Erfolgsprämien. Den Feststellungen des Finanzamtes zufolge wurden diese Erfolgsprämien in den Jahren bis 2006 teilweise "schwarz" gezahlt, und zwar in bar an die Spieler und Trainer oder über Einschaltung des Mannschaftskapitäns. Vor dem Finanzamt wurde nun im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung strittig: Sind die Schwarzzahlungen als Nettozahlungen zu werten, die auf Bruttobeträge hochgerechnet werden müssen, sodass diese hochgerechneten Beträge die Basis für die lohnabhängigen Abgaben (insb Lohnsteuer) bilden?
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