Nur wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erklärbar ist, können Strafverteidigungskosten Betriebsausgaben sein. - VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0182.
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbH. Er machte Kosten der gerichtlichen Strafverteidigung iHv 8.000 € als Betriebsausgaben geltend. Er war nämlich wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubiger-
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