Die Einbringende behauptete neun Jahre nach der Einbringung das Fehlen der Voraussetzungen des Art III UmgrStG. Als Folge dessen wollte sie die Verlustvorträge aus dem eingebrachten Vermögen bei ihr berücksichtigt wissen. Der VwGH befasste sich mit der Beweislast beim nachträglichen Einwand der verunglückten Umgründung und mit den Erfordernissen einer Stichtags- und einer Einbringungsbilanz. - VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0289.
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