Bei der Entscheidung über den Antrag einer bislang der Mindestkörperschaftsteuer unterliegenden GmbH, die Gruppenmitglied wird, auf Herabsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr der Gruppenbildung kann berücksichtigt werden, ob es bei der Gruppenträgerin zu einer (§ 24a Abs 4 Z 1 KStG entsprechenden) korrespondierenden Erhöhung der Vorauszahlungen gekommen ist. - VwGH 20. 10. 2016, Ro 2014/13/0007.
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