Wird in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht nicht ausreichend entsprochen, so lässt der VwGH eine außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung zu.
Mit Datum 22. 2. 2017 hat der VwGH in drei Fällen ao Revisionen gegen Entscheidungen des BFG mit der Begründung zugelassen, es sei der Begründungspflicht nicht entsprochen. Zugleich hat er diese BFG-Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgehoben.
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