Nach den KStR liege bei einem Konzernerwerb, wenn der einheitliche wirtschaftliche Vorgang rechtlich derart aufgespalten wird, dass zunächst die inländischen Beteiligungen und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden, ein Erwerb von einer konzernzugehörigen Körperschaft vor. Dadurch wäre die Absetzung von Fremdkapitalzinsen bzw der Firmenwertabschreibung verwehrt. Das BFG habe dagegen die Absetzung von Fremdkapitalzinsen und Firmenwertabschreibung zugelassen. Nun habe sich der VwGH mit der Thematik befasst.
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