Nach dem Urteil des EuGH vom 16. 9. 2020, C-528/19, EU:C:2020:712, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, modifizierte der VwGH seine Rechtsprechung zu Infrastrukturmaßnahmen iZm der Öffentlichen Hand im Erk vom 8. 9. 2021, Ro 2020/15/0011, 0012, folgendermaßen (vgl zum EuGH-Urteil ÖStZ/858; zum Vorabentscheidungsersuchen ÖStZ 2019/628):
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