Beim Finanzamt, das keinen Papierakt mehr führt, wurde der Vorlageantrag eingescannt, aber das elektronische Dokument mit einer "falschen" und somit irreführenden Dokumentenbezeichnung versehen. Für das Finanzamt war daher nicht mehr erkennbar, dass es sich um den Vorlageantrag gehandelt hat. Das Finanzamt legte sodann ein anderes Schriftstück (aus einem anderen Akt) dem BFG als Vorlageantrag vor. - VwGH 30. 1. 2020, Ra 2019/16/0178.
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