Wenn eine GmbH eine - mehr oder weniger luxuriöse - Immobilie errichte und an ihren Gesellschafter zur Nutzung überlasse, komme in Bezug auf die verrechnete Miete der Fremdvergleich zum Tragen. Die Überlegungen des VwGH gingen jedoch an den Grundsätzen des Fremdvergleichs vorbei und würden nicht zu überzeugen vermögen, wie im Editorial weiter ausgeführt wird.
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