Für ein zum Zwecke der steuerpflichtigen Vermietung hergestelltes bzw angeschafftes Haus, das die Eigentümer einige Tage pro Jahr auch privat nutzten, wurde die Behandlung der Vorsteuern strittig. - VwGH 26. 11. 2024, Ro 2023/15/0011.
Die im Ausland ansässigen natürlichen Personen M und K kauften am 1. 10. 2007 in einer Ferienregion in Österreich ein Ferienhaus zum Zweck der Vermietung. Das Ferienhaus wurde am 10. 12. 2007 "in Nutzung" genommen, wobei diese Nutzung im Anschaffungsjahr in einer steuerpflichtigen Vermietung zu Wohnzwecken vom 15. bis zum 26. 12. 2007 bestand; die restliche Zeit des Zeitraums vom 10. bis zum 31. 12. 2007 blieb die Liegenschaft unbenützt. Die Vermietungsgemeinschaft M und K machte für den Erwerb des Ferienhauses im Jahr 2007 den vollen Vorsteuerabzug gelten, der ihr auch rechtskräftig gewährt wurde. Sie verkaufte das Objekt im Jahr 2016 umsatzsteuerbefreit. Strittig wurde nun die Umsatzsteuer 2016.
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