Das Parifizieren eines Gebäudes und das Abverkaufen mehrerer Wohnungen dieses Hauses kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen. - VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0015, 0016.
Die beiden natürlichen Personen M S und K S (im Folgenden; die Revisionswerber, kurz Rw) kauften 2004 ein Grundstück, auf dem sie das Gebäude 1 errichteten, das aus 14 Wohneinheiten besteht. In den Jahren 2005 und 2006 verkauften sie sechs Einheiten mit Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen (Bauträgerverträge nach dem Bauträgervertragsgesetz). Die Gewinne aus dem Verkauf der Wohnungen behandelten die Rw als steuerfrei nach der "Herstellerbefreiung" gem § 30 Abs 2 Z 2 EStG idF vor dem 1. StabG. Die verbliebenen acht Wohneinheiten dienten den Rw zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. (Einer der beiden Rw hatte bereits im Jahr 1996 im Rahmen einer ähnlichen Vorgangsweise vier Wohnungen verkauft.)
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