Für den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG ist es schädlich, wenn im Jahr der Betriebsaufgabe bereits die baldige Wiederaufnahme der Aktivtätigkeit geplant ist. - VwGH 21. 4. 2021, Ra 2019/15/0156.
Der über 60 Jahre alte Komplementär verkaufte zum 30. 9. 2016 seinen Anteil an der KG und stellte damit seine betriebliche Betätigung ein. Seit 1. 1. 2017 war er bei dieser KG geringfügig als Dienstnehmer tätig (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2017: 1.856 €).
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