Den Steuertatbestand des § 30 Abs 1 EStG erfüllt die Veräußerung von im Privatvermögen befindlichen Grundstücken samt Gebäuden. Es ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob Inventar und Außenanlagen als Teil des Bodens bzw Gebäudes gelten oder als eigenständige (nicht nach § 30 EStG zu erfassende) Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist, ob dem jeweiligen Gegenstand im Falle einer allfälligen Veräußerung aus objektiver Sicht (nach der Verkehrsauffassung) eine besonders ins Gewicht fallende Selbstständigkeit zugebilligt würde. - VwGH 13. 11. 2019, Ro 2019/13/0033.
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