Für ein zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führendes Gebäude wurde ein Fremdwährungskredit aufgenommen. Kursverluste, die aufgrund von Währungsschwankungen bei der laufenden Kreditrückzahlung anfallen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. - VwGH 2. 7. 2025, Ro 2024/13/0016.
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren 2011 und 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Gebäudes. Er hatte bereits im Jahr 1998 für die Generalsanierung des Obergeschosses und für den Ausbau des Dachgeschosses dieses Gebäudes einen in CHF begebenen Kredit aufgenommen. Die Kreditrückzahlung erfolgte ab November 2011 in vierteljährlichen Kapitalraten von je 9.375 CHF. Zinsen und Spesen waren separat zu entrichten.
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