Auch ein Gesellschafterwechsel von nur 55 % und eine Änderung der Tätigkeit der Gesellschaft vom An- und Verkauf von Immobilien zur Vermittlung von Immobilien, kann - iZm einem Geschäftsführerwechsel - die Voraussetzungen des Mantelkauftatbestands nach § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 erfüllen. - VwGH 24. 6. 2025, Ro 2023/15/0031.
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