Auch Arbeitszimmer, die nicht innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen liegen, sind nur unter strengen Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen. - VwGH 16. 11. 2023, Ra 2023/15/0047.
Der Steuerpflichtige war nichtselbstständig als IT-Techniker tätig. Im Betrieb des Arbeitgebers stand ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Er richtete sich zudem in einem Raum seines Wohnhauses auf eigene Kosten (aber in Absprache mit dem Arbeitgeber) ein "Hardware-Labor" ein. Dieser Raum ("Arbeitszimmer") liegt in der unteren Ebene des Hauses, in welcher sich auch die Kellerräume befinden, und hat einen eigenen Zugang von außen (Außeneingang). Die Wohnräumlichkeiten des IT-Technikers und seiner Familie und jene seiner Eltern befinden sich in einem Stockwerk darüber; sie bilden abgeschlossene Wohnungen mit eigenen Eingängen. Das "Hardware-Labor" bestand im Wesentlichen aus mehreren PCs bzw Notebooks, Netzwerkkomponenten und Speichermedien und sollte eine "Test- und Evaluierungsumgebung" bilden.
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