Ob ein Dienstnehmer mehr als 60 % der Kosten eines Notebooks als Werbungskosten geltend machen kann, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. - VwGH 30. 1. 2025, Ra 2023/15/0073.
Eine Historikerin kaufte einen Laptop und machte für das Jahr 2017 in der Arbeitnehmerveranlagung 95 % der AfA für dieses Wirtschaftsgut geltend. Das Finanzamt anerkannte nur 60 % der Jahres-AfA als Werbungskosten.
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