Nach einem jüngsten Erkenntnis des VwGH handelt es sich bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Unterrichtsbehelfen durch eine Fahrschule in Hinblick auf die Erteilung von Fahrunterricht jedenfalls um eine unselbständige Nebenleistung. Die Entscheidung überzeugt nicht.
Der VwGH gelangt zunächst über die in ständiger Rechtsprechung angewandte Definition der unselbständigen Nebenleistung als im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich, mit ihr eng zusammenhängend und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommend, zu folgender Aussage (E 17. 12. 1996, 96/14/0016): „Die Lieferung von Büchern und Skripten, die als Lernbehelfe für den im Rahmen des Fahrschulunterrichtes zu erlernenden Stoff eingesetzt werden, ist eine Leistung, durch welche die Hauptleistung, nämlich die Unterrichtsleistung, ergänzt und abgerundet wird. Die belangte Behörde hat richtigerweise angenommen, dass die Lieferung derartiger schriftlicher Unterlagen - im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung - keine selbständige Bedeutung hat, sondern eine untergeordnete, den Unterricht ergänzende und ihm dienende Funktion.“
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