Der VwGH habe sich mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob es sich bei einer Anstaltsapotheke einer gemeinnützigen Krankenanstalt um einen insgesamt einheitlichen, untrennbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt und ob diese auch im Rahmen ihrer Produktion und Veräußerung medizinischer Produkte an Dritte in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen kommt. Kritisch zu hinterfragen bleibe, ob der Apotheke (Teil-)Betriebseigenschaft zugesprochen werden könne bzw ob diese als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu qualifizieren sei.
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