Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied, das mit Verlusten zum Ergebnis der Unternehmensgruppe beigetragen hat, aus der Gruppe aus, so erfolgt die Nacherfassung der Verluste beim (bisher) unmittelbar beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw beim Gruppenträger stets für das letzte Jahr, in dem die ausländische Gesellschaft noch als Gruppenmitglied zu behandeln war, also nicht erst für das Jahr des tatsächlichen Ausscheidens. - VwGH 27. 11. 2017, Ro 2017/15/0010.
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