Will der Bauträger den Vorsteuerabzug für das Jahr der Investitionen in eine Liegenschaft nicht geltend machen, obwohl die spätere umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der Liegenschaft (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 6 Abs 2 UStG) bereits sicher ist, stehen ihm die Vorsteuern erst für das Jahr der tatsächlichen (steuerpflichtigen) Liegenschaftsveräußerung zu. - VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/15/0044.
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