Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nach § 22 Abs 3 KStG idF des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 (wegen Nichtbenennung des Empfängers) ist auch dann vorzuschreiben, wenn die zuwendende Körperschaft die betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf § 162 BAO steuerlich nicht gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzt. - VwGH 14. 9. 2017, Ro 2016/15/0004.
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