Auch von Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen können im DBA-Recht nur dann einer gewerblichen Betriebsstätte der Personengesellschaft zugeordnet sein, wenn ein hinreichender funktionaler Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der gewerblichen Tätigkeit der Betriebsstätte besteht. - VwGH 18. 10. 2017, Ro 2016/13/0014.
Beiser beschreibt in RdW 2010, 426 (KESt - Ersparnis durch slowakische KS?) den nachstehend angeführten Fall und kritisiert, dass nach hM bei einer solchen Konstellation der Wegfall der KESt auf die Ausschüttung der österreichischen GmbH angenommen werde:
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