Eine Holding, die gemeinnützige Krankenanstalten hält und ihnen gegenüber Managementleistungen erbringt, wollte eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligungen vornehmen. Strittig wurde die Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligungen an gemeinnützigen Gesellschaften sowie die Bewertung dieser Beteiligungen. - VwGH 10. 6. 2021, Ro 2019/15/0007.
Die Betätigung der im Eigentum eines Ordens stehenden A-GmbH (Holding) bestand im Halten 100%iger Beteiligungen an zwei gemeinnützigen Krankenhausgesellschaften (KH 1-GmbH und KH 2-GmbH) und in Managementleistungen gegenüber diesen Gesellschaften. KH 1-GmbH und KH 2-GmbH erwirtschafteten laufend Verluste, aus den Beteiligungen wurden daher keine Erträge erzielt.
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