Die neu hervorgekommenen Tatsachen hatten eine Erhöhung der Umsatzsteuer um 746 € bewirkt. Diese Betragshöhe beurteilte der VwGH als nicht (absolut) geringfügig. Der Verfügung der Wiederaufnahme konnte daher - unabhängig von der Relation dieses Betrags zu den weiteren Steuerfolgen der Wiederaufnahme - Geringfügigkeit nicht entgegengehalten werden. - VwGH 30. 6. 2021, Ra 2019/15/0125.
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