Wird das bisherige Betriebsgebäude nach einer unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung des § 24 Abs 6 EStG vorgenommenen Betriebsaufgabe vermietet, bemisst sich die 1,5%ige AfA vom Entnahmewert nach Abzug der stillen Reserven. - VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0169.
Der Unternehmer gab im Jahr 2008 seinen Hotelbetrieb, in dem sich auch sein Wohnsitz befand, auf. Er machte die Hauptwohnsitzbegünstigung gem § 24 Abs 6 EStG geltend, sodass die stillen Reserven steuerfrei blieben. Anschließend verpachtete er das Hotel (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dabei wurde die Bemessungsgrundlage der 1,5%igen AfA für das Gebäude strittig.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.