Baurechte, Miet- und Pachtrechte sowie Rechte auf Abbau von Bodenschätzen auf fremdem Grund stellen immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Nach der Rechtsprechung sind weder der laufende Baurechtszins oder Mietzins noch das laufende Abbauentgelt (in kapitalisierter Form) als Anschaffungskosten des Rechts zu aktivieren. Nur darüber hinausgehende, für den Erwerb dieser Rechte getätigte Aufwendungen sind als Anschaffungskosten zu aktiveren. - VwGH 22. 2. 2023, Ro 2021/15/0006.
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